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Beratung & Hilfe bei der Hononierung Ihrer BIM-Projekte!

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POSITIONEN

EuGH Urteil vom 04.07.2019 oder Vergütungsansatz gemäß AHO? Informieren Sie sich an dieser Stelle über unsere Positionen zu zentralen und aktuellen Themen rundum BIM und Honorar.

EuGH URTEIL vom 07.09.2019

POSITIONEN

Der EuGH hat am 04.07.2019 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze Eu-Recht verletzen.
Was sind nun die Auswirkungen?

Voraus gegangen ist das Vertragsverletzungsverfahren der Eu-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: C-377/17).
Wo kein Kläger, da kein Richter, anders bei der Eu, da wird abstrakt geprüft, ob es sein könnte, dass jemand in seiner Niederlassungsfreiheit behindert wird. Auf die Argumentation der deutschen Regierung wurde vom Gerichtshof wie folgt reagiert (in Auszügen mit Rdnr.):

56 Das Vorbringen wonach Art. 15 der Richtlinie 2006/123 nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar sei, ist zu verwerfen.
67 Um mit den Zielen der Richtlinie vereinbar zu sein müssen sie Art. 15 Abs. 3 erfüllen:
Sie dürfen keine Diskriminierung darstellen.
Müssen zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und Verhältnismäßig sein. 68 Die erste Voraussetzung ist erfüllt.
69 Zur zweiten Voraussetzung gibt die BRD an, dass mit den Mindestpreisen die Ziele der Qualität der Planungsleistung, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, des Erhaltes der Baukultur und des ökologischen Bauens erreicht werden solle . Die Höchstpreise sollten der Verbraucherschutz sicherstellen … und überhöhte Honorare unterbinden.
70 Hierzu ist festzustellen, dass die Ziele der Qualität und des Verbraucherschutzes vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt worden sind.
73 Zur Dritten Voraussetzung gibt es drei Untervoraussetzungen:             
Muss die Anforderung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet sein.
Darf nicht über das hinausgehen was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
Darf nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden können, die zum selben Ergebnis führen.
76 Die BRD macht geltend, dass aufgrund des zwischen dem Preis einer Dienstleistung und deren Qualität bestehenden Zusammenhangs die Festsetzung von Mindestpreisen zur Erreichung des Ziels, eine hohe Qualität der erbrachten Leistungen sicherzustellen, geeignet sei.
77 Die Festsetzung dieser Honorare sei ferner auch geeignet, das Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen, indem sie die Folgen der Informationsasymmetrie zwischen Architekten und Ingenieuren einerseits und Verbrauchern andererseits, die dazu führen könne, dass der Wettbewerb nur auf die Preise gestützt werde und die Verbraucher ihre Dienstleister nur nach den Preisen ihrer Leistungen wählten, abmildere.
81 …die Bundesrepublik Deutschland hinreichend dargetan hat, dass im Hinblick auf die Besonderheiten des fraglichen Marktes und der in Rede stehenden Dienstleistungen die Gefahr bestehen kann, dass die in diesem Mitgliedstaat tätigen Erbringer von Planungsleistungen im Bauwesen in einem Konkurrenzkampf stehen, der zu Billigangeboten und durch „adverse Selektion“ sogar zur Ausschaltung von Qualitätsleistungen anbietenden Wirtschaftsteilnehmern führen könnte.
90 Im vorliegenden Fall macht die Kommission im Wesentlichen geltend, die deutsche Regelung verfolge das Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, nicht in kohärenter und systematischer Weise, da die Erbringung von Planungsleistungen selbst in Deutschland nicht Personen vorbehalten sei, die eine reglementierte Tätigkeit ausübten, so dass es jedenfalls keine Garantie gebe, dass die Planungsleistungen von Dienstleistungserbringern erbracht würden, die ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten.
Die Eu hat die HOAI weitgehend bestätigt, denn sie sichert die Baukultur und Qualität. Sie dient damit dem Allgemeininteresse und verhindert die adverse Selektion (Abwärtsspirale).
Da es aber in Deutschland für Planerleistungen keine Berufszugangsregeln gibt verhält sich die BRD inkohärent. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, verstoßen die Mindest- und die Höchstsätze gegen das Eu-Recht.
Kontrovers sind die Urteile der OLG´s u.a. führte das OLG Celle im Urteil vom 17.07.2019, 14 U 188/18 an, dass wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts die Gerichte verpflichtet sind, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.
Anders sieht es das OLG Hamm, das im Urteil vom 23.07.2019; Az.: 21 U 24/18 ausführte, dass das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren nur den Mitgliedstaat bindet, nicht aber den einzelnen Unionsbürger. Danach sind die Mindest- und Höchstsätze noch so lange anzuwenden, bis der Gesetzgeber entsprechend neue Verfügungen trifft.
Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit wurde daher der BGH angerufen der das Verfahren unter dem Az.: VII ZR 174/19 führt. In der Pressemitteilung vom 12.12.2019 wurde von diesem mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin am 14. Mai 2020 um 9.00 stattfinden soll.

AUCH INTERESSANT

Vergütungsansatz gemäß AHO

Der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) hat sein Heft 11: Leistungen Building Information Modeling – Die BIM-Methode im Planungsprozess der HOAI Im Januar 2019, somit fast ein Jahr später als wir, seinen Vergütungsansatz auf den Markt gebracht. MEHR ERFAHREN


Neuerscheinung

"Planungsleistungen und Honorare mit BIM", Autoren: Bahnert / Heinrich / Johrendt 2. Halbjahr 2020 im Kohlhammerverlag erschienen. MEHR ERFAHREN


Aufsatzreihe

"Der Sachverständige", Jahrgang 45, Ausgabe 7-8/2018, C. H. Beck Aufsatzreihe zu Building Information Modeling (BIM) MEHR ERFAHREN


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